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   BSG, 22.06.1971 - 11 RA 279/69   

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https://dejure.org/1971,2041
BSG, 22.06.1971 - 11 RA 279/69 (https://dejure.org/1971,2041)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1971 - 11 RA 279/69 (https://dejure.org/1971,2041)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1971 - 11 RA 279/69 (https://dejure.org/1971,2041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 16
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 22.06.1971 - 11 RA 279/69
    Die Klägerin wäre nach den Feststellungen des LSG imstande gewesen, die für den Beruf der kaufmännischen Angestellten erforderlichen Kenntnisse zu erlernen und dann mindestens sechs Stunden täglich in diesem Beruf zu arbeiten; ihre Erwerbsfähigkeit hätte wieder mindestens die Hälfte der einer vergleichbaren gesunden Versicherten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 AVG) erreicht; für eine Teilzeitarbeit von sechs Stunden wäre ihr der Arbeitsmarkt wahrscheinlich nicht verschlossen gewesen (BSG 30, 167, 190).
  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 17/82

    Grenzen der Mitwirkungspflicht - Empfänger von Sozialleistungen - Operative

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Mitwirkung könnten vornehmlich Gründe aus dem privaten Bereich des Klägers in Betracht zu ziehen sein (s. BSGE 33, 16, 18; Hennig, Nachrichten der LVA Hessen 1976, 124, 126; Brackmann a.a.O. S. 797 und Handbuch a.a.O. S. 80 g I).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2007 - L 10 R 5394/06

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ablehnung einer Umschulung bzw

    Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO).
  • LSG Hessen, 24.01.1989 - L 12 J 544/88

    Tankwart; Rentenversicherung; Ungelernt; Facharbeiter; Leitberuf; Angelernter;

    Die endgültige Entziehung der Rente gemäß § 1286 Abs. 1 RVO (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1976 durch Art. 11 § 4 Nr. 1 SGB-AT) war in einem solchen Falle auch bei wiederholter, beharrlicher und grundloser Weigerung des Versicherten nicht gerechtfertigt (vgl. zu §§ 1243, 1286 RVO a.F. Urteile des BSG vom 22. Juni 1971 - 11 RA 279/69 und vom 27. Juni 1973 - 12 RJ 244/72 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO und Nr. 23 zu § 1286 RVO).
  • SG Koblenz, 30.08.2005 - S 3 RI 131/04

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ermessensfehler bei Ablehnung einer

    Die Ablehnung einer Umschulung allein aufgrund des Lebensalters ist zumindest bei einem 45-Jährigen offensichtlich ermessensfehlerhaft, denn die Rentenversicherung geht vom Regelfall eines bis zum 65. Lebensjahr dauernden Arbeitslebens aus und mutet den Versicherten, wie es die gesetzlichen Regelungen zur Berufsunfähigkeitsrente zeigen, bis dahin durchaus einen Berufswechsel zu (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 22.06.1971, Az.: 11 RA 279/69).
  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 26/81

    Rechtsanspruch Unfallverletzter auf Berufshilfe; Förderung von Unfallgeschädigten

    Art und Ziel der Berufshilfe werden wesentlich durch Wunsch und Neigung des Versicherten bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RehaAnglG, § 33 Satz 2, §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO; zur Rentenversicherung: BSGE 33, 16, 19 f. = SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO; BSGE 48, 92, 95 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15).
  • BSG, 15.03.1978 - 5 RJ 144/76

    Konkreter schriftlicher Hinweis

    Ebenso kann offen bleiben, wann eine Maßnahme i.S. des § 1243 Abs. 1 und 2 RVO "vorgesehen" (vgl. dazu BSGE 33, 16, 17) und ob im Rahmen des triftigen Grundes auch die persönliche Neigung des Versicherten zu berücksichtigen ist (vgl. nunmehr § 64 SGB 1).
  • SG Koblenz, 30.08.2005 - S 3 RJ 131/04

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ermessensfehler bei Ablehnung einer

    Die Ablehnung einer Umschulung allein aufgrund des Lebensalters ist zumindest bei einem 45- Jährigen offensichtlich ermessensfehlerhaft, denn die Rentenversicherung geht vom Regelfall eines bis zum 65. Lebensjahr dauernden Arbeitslebens aus und mutet den Versicherten, wie es die gesetzlichen Regelungen zur Berufsunfähigkeitsrente zeigen, bis dahin durchaus einen Berufswechsel zu ( vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 22.06.1971, Az.: - 11 RA 279/69).
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